Immobilienbesitzer und Bauträger müssen sich auf wichtige Neuerungen im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) einstellen, die ab 2024 für Renovierungen, Sanierungen und Neubauten gelten. Diese Änderungen betreffen die Anforderungen an Gebäude, die ab dem kommenden Jahr klimatisiert und beheizt werden. In diesem Artikel erfahren Sie, was 2024 auf Sie zukommt.
Worum geht es im Gebäudeenergiegesetz?
Das Gebäudeenergiegesetz gibt es bereits seit dem 1. November 2020. Es löste die bis dahin geltenden Regelungen der Energieeinsparverordnung, des Energieeinsparungsgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes ab und führte die Inhalte in einem neuen Gesetz zusammen. Es regelt alle energetischen Anforderungen an Bestandsgebäude und Neubauten hinsichtlich der Heizungs- und Klimatechnik sowie des Wärmeschutzes und des Wärmeschutzniveaus.
Ein wichtiger Kernpunkt ist das Heizungsgesetz
Im Bereich der Heizungstechnik, insbesondere bei Gas- und Ölheizungen, wurden neue Regelungen für die Nachrüstung, die Instandsetzung und den Austausch eingeführt. Diese beinhalten detaillierte Vorgaben für den Einsatz erneuerbarer Energien und Effizienzstandards, die beim Austausch oder der Modernisierung bestehender Heizungsanlagen einzuhalten sind.
Bei Bestandsgebäuden können, je nach vorhandenem Heizsystem eine Austauschpflicht oder eine Nachrüstungspflicht auf Sie zukommen. Im GEG sind ebenfalls Mindeststandards vorgeschrieben, die Sie bei freiwilligen Modernisierungs- oder Sanierungsmaßnahmen einhalten müssen. Und: „Es besteht eine Sanierungspflicht, wenn der Eigentümer wechselt“, betont André Heid, Geschäftsführer der Heid Immobilien GmbH die zukünftigen Regelungen zur Energieeffizienz und führt weiter aus: „Ab 2024 sollen neu eingebaute Heizungen zu mindestens 65 Prozent mit Erneuerbaren Energien betrieben werden. Für bestehende Heizungspflicht gibt es keine Austauschpflicht. Allerdings darf ab 2045 nicht mehr mit fossilen Brennstoffen, Erdgas oder Heizöl geheizt werden.“
Heizung austuschen oder nachrüsten in Bestandsgebäuden
Heizungen, die älter als 30 Jahre sind oder weder über einen Niedertemperatur- noch einen Brennwertkessel verfügen, müssen ausgetauscht werden. Davon sind jedoch nur wenige Geräte betroffen. Weitere Infos dazu kann Ihnen der zuständige Bezirksschornsteinfeger geben, der die regelmäßige Feuerstättenschau in Ihrem Gebäude durchführt.
Der Heizungsfachmann Ihres Vertrauens kann auch die jeweils möglichen und notwendigen Nachrüstungsmaßnahmen für einen effizienteren Betrieb im Sinne des GEG individuell empfehlen. Viele vorhandene Heizungen lassen sich auch mit veränderten Einstellungen professionell nachjustieren. Beispielsweise lässt sich der Temperaturbereich der Vorlauftemperatur oder die Temperaturen in der Nacht und im Sommer optimieren.
Neben dem Austausch ist zu beachten, dass Sie die Heizungsrohre genau wie die Warmwasserrohre in unbeheizten Zimmern dämmen. Eine Dämmung ist außerdem überall dort notwendig, wo nicht bereits 4 cm Wärmedämmung vorhanden sind. Das ist vor allem bei den obersten Geschossdecken notwendig, über denen nur ein unbeheizter Dachraum liegt. Diese Dämmungsvorschrift gibt es allerdings bereits seit 2015.
Energieausweise für Wohngebäude
Der energetische Zustand Ihrer Immobilie ist insbesondere bei einem Verkauf oder bei einer Vermietung wichtig, denn die Vorlage des Ausweises ist Pflicht. Regelungen zum Inhalt sind ebenfalls im GEG aufgeführt. Beispielsweise sind die Heizstoffe und die Energiekennwerte der Immobilie darin erwähnt.
Dieser Ausweis zeigt die Energieeffizienzklasse von A+ bis H an und ähnelt damit der Einteilung der Effizienzklassen für Elektrogeräte. Da diese Nachweise vorgeschrieben sind, können Käufer oder Mieter jederzeit den Energieausweis anfordern.
In einem Wohngebäude umfasst der Energieausweis Angaben für das gesamte Gebäude. In Immobilien mit gemischter Nutzung, also mit Wohnungen und anders genutzten Räumen, werden Energieausweise nur für die Wohnräume ausgestellt. Sie gelten üblicherweise 10 Jahre lang.
Arten der Energieausweise
Es gibt einen Bedarfsausweis, der den für die Beheizung notwendigen Energiebedarf angibt, und einen Verbrauchsausweis, der den durchschnittlichen Verbrauch der Immobilie aufführt.
Für den Verbrauchsausweis werden die vorhandenen Zahlen der letzten drei Jahre für Heizung und Warmwasser zugrunde gelegt. Bei Gewerbeimmobilien kommen Klimatisierung und Beleuchtung hinzu.
Die Daten für den Bedarfsausweis werden unter Einbeziehung verschiedener Eckdaten wie der Bausubstanz, der Heizungsanlage oder der Gebäudehülle standardisiert berechnet. Diese Ausweise zeigen entsprechend auch die energetische Qualität der Immobilie akkurater an als die Daten, die der Verbraucherausweis aufführt.
Der Verbraucherausweis ist günstiger als der Bedarfsausweis, kann aber nur für bestehende Gebäude ausgestellt werden. Für Neubauten ist ein Bedarfsausweis notwendig. Gewerbliche Gebäude benötigen einen „Energieausweis für Nichtwohngebäude“.
Individuelle Beratung ist zielführend
Jede Immobilie ist anders, daher profitieren Sie von einer individuellen Beratung eines Experten, vorzugsweise eines zertifizierten Energieberaters, der Ihren Fall objektiv beurteilen und geeignete Optionen für Sanierungen oder Fördermaßnahmen vorschlagen kann. Hier erhalten Sie auch den notwendigen Energieausweis für Ihr Gebäude.
Tipp: „Fördergelder können durch das BAFA oder die KfW-Bank beantragt werden. Oder Sie setzen über die Steuer 20 Prozent der Kosten ab“, weiß André Heid, der seine Kunden täglich zu diesen Themen berät.
Fazit: Zukunftsorientiert handeln
Die bevorstehenden Änderungen im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes stellen sowohl für Immobilienbesitzer als auch für Bauträger eine große Herausforderung dar. Es ist wichtig, sich rechtzeitig auf diese Neuerungen einzustellen, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden und die Energieeffizienz Ihrer Immobilie zu maximieren. Bedenken Sie, dass Investitionen in energieeffiziente Systeme nicht nur der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben dienen, sondern langfristig zu Kosteneinsparungen und Wertsteigerungen Ihrer Immobilie beitragen können.