Seit dem Jahr 2015 gibt es in Deutschland eine gesetzlich festgelegte Lohnuntergrenze, die von Arbeitgebern nicht unterschritten werden darf. Diese Regelung ist zum einen dazu gedacht, Arbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen und zum anderen, um mehr Stabilität in die sozialen Sicherungssysteme des Landes zu bringen. Doch wie hoch ist der Mindestlohn aktuell, wann gibt es die nächste Erhöhung und was kostet ein Mitarbeiter mit Mindestlohn einem Unternehmer tatsächlich? Die Antworten auf diese Fragen finden sich in diesem Beitrag.

Der aktuelle Mindestlohn liegt bei 12 Euro pro Stunde

Im Jahr 2022 wurde der Mindestlohn stufenweise angehoben. Zum ersten Januar erhöhte sich der Betrag von 9,60 auf 9,82 Euro. Bei der nächsten Erhöhung im Juli stieg der Mindestlohn pro Stunde auf 10,45 Euro.

In der bisher letzten Erhöhung im Oktober wurde der Mindestlohn schließlich mit 12 Euro pro Stunde festgelegt. Das entspricht einem monatlichen Bruttogehalt von 2.080 Euro bei einer 40-Stunden-Woche.

Weitere Steigerungen sind für 2024 und 2025 geplant

Im Jahr 2023 bleibt der Stundenlohn bei 12 Euro pro Stunde. Die nächste Erhöhung findet zum 1. Januar 2024 statt. Ab diesem Tag steigt der Mindestlohn auf 12,41 Euro. Das entspricht einer Steigerung von rund 3,42 Prozent. Die Inflation wird dadurch nur zum Teil ausgeglichen.

Im darauffolgenden Jahr ist laut Auskunft der Bundesregierung ein weiterer Anstieg auf 12,82 Euro geplant. Die Steigerung zum Jahr 2024 beträgt somit rund 3,3 Prozent. Das monatliche Mindestgehalt bei einer 40-Stunden-Woche liegt dann bei 2.222 Euro.

Der Mindestlohn gilt auch für Minijobber

Der festgelegte Mindestlohn pro Stunde gilt unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung. Das bedeutet, er kommt nicht nur bei Vollzeit-Arbeitsverhältnissen zur Anwendung, sondern auch bei Teilzeitbeschäftigten und Minijobbern.

Um bei Minijobs eine wöchentliche Arbeitszeit von zehn Stunden zu ermöglichen, wurde deshalb im Oktober 2022 auch die Minijob-Grenze von 450 auf 520 Euro angehoben.

Was kostet ein Angestellter mit Mindestlohn dem Arbeitgeber?

Arbeitgeber müssen neben dem Bruttoentgelt für ihre Mitarbeiter noch weitere Kosten tragen. Diese zusätzlichen Kosten ergeben zusammen das Arbeitgeberbrutto, also den Gesamtbetrag, den der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter ausgibt.

Zu den gesetzlich vorgegebenen Kostenpunkten zählen neben dem Lohn beziehungsweise Gehalt auch noch der Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben, die gesetzliche Unfallversicherung sowie Umlagen für Krankheitsfälle und Mutterschaft. Dazu können auch noch freiwillige soziale Leistungen kommen.

Die gesetzlich vorgegebenen Lohnkosten für den Arbeitgeber belaufen sich auf durchschnittlich etwa 20 Prozent des Bruttoentgelts. Bei einem Angestellten mit Mindestlohn können Unternehmer also überschlagsmäßig mit einem Arbeitgeberbrutto von 2.500 Euro kalkulieren.

Um die genauen Kosten zu ermitteln, kann ein entsprechender Gehaltsrechner im Internet verwendet werden. Am einfachsten lässt sich die Berechnung anhand eines praktischen Beispiels erklären: Herr Schneider arbeitet in Hamburg und erhält den monatlichen Mindestlohn in der Höhe von 2.080 Euro. Er ist 25 Jahre alt, befindet sich in Steuerklasse 1, hat keine Kinder und gehört keiner Glaubensgemeinschaft an.

Für den Arbeitgeber werden neben dem Bruttogehalt die folgenden Kosten fällig:

  • Rentenversicherung € 193,44
  • Arbeitslosenversicherung € 27,04
  • Pflegeversicherung € 35,36
  • Krankenversicherung € 168,48
  • Umlage für Krankheitsaufwendungen € 68,64
  • Umlage für Mutterschaftsaufwendungen € 6,86
  • Umlage zur Insolvenzgeldversicherung € 1,24
  • Berufsgenossenschaft € 16,64

Die zusätzlichen Gesamtkosten belaufen sich in diesem Beispiel auf 517,70 Euro. Das Arbeitgeberbrutto beträgt 2.597,70 Euro. Das entspricht einem Aufschlag von 24,9 Prozent und zeigt somit, dass der durchschnittliche Aufschlag in der Höhe von 20 Prozent tatsächlich nur als ungefährer Richtwert zu sehen ist.

Was passiert bei Umstieg auf Teilzeit?

Sollte sich ein Vollzeit-Mitarbeiter mit Mindestlohn im Unternehmen dazu entschließen, seine Stunden zu reduzieren, so lassen sich die genauen Kosten mit einem Teilzeitrechner ermitteln.

Dieser zeigt an, wie sich die Reduktion auf das Nettoeinkommen auswirkt. Wie das in der Praxis aussehen könnte, zeigt auch hier wieder ein einfaches Beispiel mit Herrn Schneider aus dem vorangegangenen Rechenmodell, der nun seine monatliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden reduzieren möchte.

Bisher wurden ihm von seinem Monatsbruttogehalt in der Höhe von 2.080 Euro Steuern im Ausmaß von 138,75 Euro sowie 436,80 Euro an Sozialabgaben abgezogen. Das Nettoeinkommen belief sich demnach auf 1.504,45 Euro.

Durch die Stundenreduktion beträgt das monatliche Bruttogehalt nun 1.560 Euro. Dafür werden Steuern in der Höhe von 40,75 Euro und 327,60 Euro an Sozialabgaben fällig. Herrn Schneider bleibt somit bei der reduzierten Arbeitszeit ein Nettoeinkommen von 1.191,65 Euro.